Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit
Jopke Dialog Services
Am Mondschein 23a
59557 Lippstadt

Geschäftsführer Klaus Jopke
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE125721023

Telefon: + 49 (0) 2941 - 2868 980
Fax: + 49 (0) 2941 - 2868 989
info@jopke.de

Mitglied im
DDV - Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.
- nachfolgend Auftragnehmer genannt –

1.2. Mündliche Nebenabreden und abweichende Abreden bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Ergänzend gelten die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) des Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Frankfurt (nachfolgend „DDV“), für das Kompetenz-Center DirectMail Services im DDV.

1.3. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1.4. Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.


2. Begriffsbestimmungen

2.1. Adresseigner = Verfügungsberechtigter Inhaber eines Datenbestands, der Rechte zur Nutzung des Datenbestandes einräumt.

2.2. Datenbestand = die vom Adresseigner zur Nutzung bestimmten, in der Regel personenbezogenen Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und sonstige Gruppenmerkmale, wie Kaufdatum oder Produktgruppe.

2.3. Werbetreibender = Käufer bzw. Nutzer des Datenbestandes für vertraglich vereinbarte kommerzielle Kommunikation.

2.4. Betroffene = identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen des Datenbestands, denen Informationen zugewiesen sind; betroffene Personen im Sinne der DSGVO.

2.5. Auftragnehmer = Lettershop, der als Vertragspartner des Auftraggebers leistet.

2.6. Dialogmarketingleistungen = Dienstleistungen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen, wie typischerweise der personalisierte Druck einer Druckerei, das Erstellen personalisierter Mailings durch einen Lettershop, die Bestellungsannahme, Lagerhaltung, Kommissionierung und Verpackung durch Fulfillmentdienstleister oder die Vermietung oder der Verkauf von personenbezogenen Daten.

2.7. DDV = Deutscher Dialogmarketing Verband e.V., Hahnstrasse 70, 60528 Frankfurt, www.ddv.de

2.8. QuLS DMS = Die Qualitäts- und Leistungsstandards des Kompetenz-Center DirectMail Services im DDV enthalten Selbstverpflichtungen der Erklärenden zum Datenumgang und dem lauteren Wettbewerb und Prüfverfahren.

2.9. DDV-Verpflichtungserklärung = „DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung“ sind in Verbindung mit dem Einzelauftrag für eine datenschutzkonforme Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bestimmt.


3. Vertragsschluss

Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande. Der Auftraggeber ist längstens sieben Tage an seine Bestellung gebunden.


4. Preise, Zahlungsmodalitäten

4.1. Gültig sind die genannten Angebotspreise bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit Versand- und Portokosten über den Auftragnehmer abgerechnet werden, werden sie separat berechnet und sind im Wege der Vorausleistung sofort rein netto, spätestens drei Tage vor dem vorgesehenen Versandtermin ohne Abzug fällig.

4.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich die angegebenen Preise und sonstigen Entgelte zzgl. Der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle und sonstige Abgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beauftragten Leistung stehen, werden an den Auftraggeber weiterberechnet.


5. Lieferung, Verzug

5.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Textform. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, eine ausdrückliche mündliche Abrede hierzu nachzuweisen.

5.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Ferner hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Auftraggeber bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach Ziff. 4.1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4. Sofern die in der vorstehenden Ziff. 5.3 geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen die Frist noch nicht abgelaufen ist.


6. Lettershop-, Versand-, Druck- und Produktionsdienstleistungen

6.1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen erfolgt in branchenüblicher Weise.

6.2. In Anbetracht der täglichen Eingänge kann vom Auftragnehmer keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der vom Auftraggeber zu stellenden Materialien erfolgen. Insbesondere trifft den Auftragnehmer keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Auftraggeber anzuliefernden Materialien auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen und in zutreffender Menge angeliefert sind.

6.3. Kosten, die aufgrund falscher Anlieferung von Materialien - beispielsweise durch Nachdrucke - entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer nach Maßgabe von Ziff. 8 zu vertreten sind.

6.4. Materialien, Unterlagen oder sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber stellt, sind frei Haus anzuliefern. Sollen die dem Auftragnehmer angelieferten Materialien oder zu transportierende Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadensfälle versichert werden, hat der Auftraggeber diese Versicherung auf eigene Kosten selbst vorzunehmen.

6.5. Über vorhandenes Restmaterial ist der Auftraggeber zu informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers - unfrei - zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Auftraggeberadresse, 14 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten.

6.6. Geringfügige Abweichungen vom Original kann bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt ebenso für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Andrucke, Digital Proofs) und dem Endprodukt. Farbabweichungen des Druckergebnisses von bis zu 10 % von der angelegten Datei liegen im akzeptierten Toleranzbereich.

6.7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes.

6.8. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Deutschen Post AG hinsichtlich der Automatisations-, und Maschinenfähigkeit einer Sendung. Es wird bei einer negativen Beurteilung seitens der Deutschen Post AG von dem Auftragnehmer keine Haftung für anfallende Zuschläge auf das Porto übernommen.

6.9. Für Mängel, die im Verantwortungsbereich der DPAG oder anderen Postdienstleistern nach der Einlieferung der Briefe dort entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung, der verzögerten Auslieferung oder der Falschzustellung der Briefe geht mit der Ablieferung bei der DPAG oder Postdienstleister auf den Auftraggeber über.

6.10. Durch den Auftrageber oder dessen beauftragten Dritten zur Verfügung gestelltes Auftragsmaterial (Printmedien, Datenträger oder übertragene Daten) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Daten die offensichtlich nicht lesbar oder verwendbar sind, sind davon ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor einer Datenübertragung, diese mit den auf den neuesten und aktuellsten Stand befindlichen Schutzprogrammen gegen Schadsoftware wie z.B. Viren und Malware zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie zur Weiterverarbeitung des Auftrags zu erstellen. Für eine Datensicherung ist der Auftraggeber alleine verantwortlich.

6.11. Die bestellte Auflage von Printmedien kann bis zu 10% ohne Beanstandung des Auftragsgebers über oder unterliefert werden. Es wird die gelieferte Menge berechnet. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.


7. Leistungen Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen der Dienste Dritter zu bedienen. Gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere solche der DSGVO zur Auftragsverarbeitung (Art.28) bleiben unberührt.


8. Garantien, Haftung

8.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

8.2. Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB.

8.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.

8.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber geplanten Nutzung der Daten. Der Auftraggeber ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung des Auftragnehmers.

8.5. Stellt der Auftraggeber Druckvorlagen, so ist er insoweit für die Einhaltung der Bedingungen des beauftragten Versand- oder Zustelldienstleisters, die dieser an Form und Inhalt für beabsichtigte Aussendung stellt (z.B. Vorgaben für DIALOGPOST) allein verantwortlich, sofern hierzu kein Beratungsauftrag erteilt wurde.

Leistungsstörungen

9.1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gew.hrleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung.

9.2. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen davon abhängig, dass Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Auftraggeber insbesondere vor einer Weiterverarbeitung oder sonstigen Nutzung. Die direkte Auslieferung der Ware oder Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Auftraggebers befreit den Auftraggeber nicht von seiner Untersuchungspflicht. In diesem Fall gilt auch die rechtzeitige in Textform erfolgende Rüge eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Auftragnehmer zuvor benannt wurde, als ausreichend.

9.3. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.


10. Datenverarbeitung

10.1. Die Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, darf ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren und mit den ursprünglichen Erhebungszwecken zu vereinbarender Weise verarbeitet werden. Der Auftragnehmer hat sich der DDV Verpflichtungserklärung unterworfen. Im Übrigen finden die QuLS DMS Anwendung, denen sich der Auftragnehmer ebenfalls unterworfen hat. Der Auftraggeber ist mit der Geltung der QuLS DMS einverstanden.

10.2. Eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer erfolgt im Auftragsverhältnis, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Vorgaben gem. Art. 28 DSGVO durchgeführt wird.

10.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass er befugt ist, die beauftragte Verarbeitung des Datenbestandes durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen und die Art und der Zweck der Verarbeitung keine Rechte der betroffenen Personen verletzt. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten abgesichert erfolgen soll (z.B. durch angemessene Verschlüsselung; Attachements von E-Mails, die lediglich in passwortgesicherten Dateianhängen erfolgen, sind nicht sicher). Die Haftung für Datenschutzverletzungen in diesem Zusammenhang (z.B. Verletzung des Datengeheimnisses oder Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte) liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt.

10.4. Hat der Auftraggeber für zu verarbeitende Daten lediglich ein eingeschränktes und von Weisungen des Adresseigners abhängiges Nutzungsrecht an personenbezogenen Daten erworben, wird er den Auftragnehmer hierüber in Kenntnis setzen und ihn ausschließlich mit Verarbeitungen beauftragen, die den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für den Auftragnehmer identifizierbar zu machender Daten entsprechen. Dem Auftragnehmer ist die entsprechende dokumentierte Freigabe bzw. Weisung des Adresseigners auf Anforderung des Auftragnehmers vom Auftraggeber vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen der Vereinbarung zur Verarbeitung der Daten erfolgen sollen.

10.5. Soweit eine der Parteien im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Beteiligten notwendig ist, wird sie diese unverzüglich der anderen Partei mitteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber in angemessenem Umfang bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Überwachungs-, Dokumentations-, Melde- und Auskunftspflichten sowie gesetzlicher Ansprüche von betroffenen Personen zu unterstützen, soweit dies seinen vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich betrifft. Er sieht technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Anforderungen sowie ggf. weitergehende Anforderungen von Selbstverpflichtungserklärungen oder spezifische Anforderungen des Adresseigners, die ihm vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bekannt zu machen sind, hierzu zu gewährleisten. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten.

10.6. Der Auftragnehmer ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen nachzukommen. Im Übrigen kann er widersprechen. Er wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind und ist nach erfolgloser angemessener Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.

10.7. Die Vertragspartner werden zudem darauf hingewiesen, dass die Daten nur in einer Weise verarbeitet werden dürfen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

10.8. Der Werbetreibende wird die betroffenen Personen bei der ersten Ansprache auf ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO hinweisen.

10.9. Er trägt weiter dafür Sorge, dass die Betroffenen die notwendigen Mindestinformationen (Art. 13 Abs. 1 DSGVO) und zusätzlichen Informationen, die für eine faire und transparente Verarbeitung ggf. notwendig sind (Art. 13 Abs. 2 u. 3 DSGVO), zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten erhalten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (Art. 13 Abs. 4 DSGVO).

10.10. Der Werbetreibende wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene der Nutzung und/oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren oder auf Verlangen der betroffenen Person zu löschen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Werbetreibenden selbst gespeichert werden.

10.11. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eingehende Auskunftsersuchen der betroffenen Person, soweit sie vom Auftraggeber nach gesetzlichen Vorgaben zu erledigen sind und nicht vom Auftragnehmer übernommen wurden, zeitnah, unverzüglich, zuvorkommend, ausführlich und abschließend wie zugehörige weitere Fragen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten zu beantworten sind.

10.12. Ferner sind bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Melde- und Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und ggf. betroffenen Personen einzuhalten (vgl. Art. 33 und 34 DSGVO). Der Werbetreibende hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Rechten der betroffenen Personen und den Meldepflichten in seinem Geschäftsbereich Geltung zu verschaffen.

10.13. Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht oder kommt es in Bezug auf den Datenbestand zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, so hat der Werbetreibende hierüber den Adresseigner unverzüglich in Textform zu unterrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob gegenüber Aufsichtsbehörden durch die Verletzung des Schutzes eine Meldepflicht ausgelöst ist.

10.14. Es wird grundsätzlich vor dem Einsatz von Daten im Rahmen von Dialogmarketingleistungen im Verbraucherbereich ein Abgleich mit der Robinsonliste empfohlen, die beim DDV geführt wird (vgl. www.ichhabediewahl.de).

10.15. Werden vom Auftragnehmer weitere Leistungen, z.B. Selektionen, Daten-Kodierung, Daten-Konvertierung, postalische Überprüfung und Korrektur, Waschabgleiche, wie z.B. Infoscore, Protector, Dublettenabgleiche, Splitten in Teilmengen und Reduzierung, Portooptimierung, Laserdruck, Reagiererverfolgung, Druck und Produktionsdienstleistungen, Media- Dienstleistungen, Versanddienstleistungen oder allgemeine Direktmarketingberatung erbracht, so sind diese gesondert zu vergüten.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

11.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen.

11.3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Fakturaendbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

11.4. Wird das Eigentum des Auftragnehmers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

11.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.


12. Gefahrübergang, Versand

12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

12.2. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.

12.3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

12.4. Beinhaltet der durch den Auftraggeber erteilte Auftrag die Auflieferung der produzierten Sendungen an einen Postdienstleister (z.B. die Deutsche Post AG), geht ab der Verladung die Gefahr an das jeweilige Unternehmen über. Wird ein Transport seitens des Auftragnehmers organisiert, geht die Gefahr analog Ziffer 12.2. bereits „ab Werk“ auf den Auftraggeber über. Entsprechend gilt Ziffer 12.3.


13. Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13.2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.

13.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn dieser Kaufmann ist und der Auftraggeber entweder den Status des Kaufmanns, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens aufweist. Ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

13.4. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelunglücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

(Stand: 01.06.2018)

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